ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN der SISGEO GERMANY GmbH – (Stand: Juni 2024)

1. DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten folgende Definitionen:

„Käufer“ die natürliche oder juristische Person, welche beim Lieferanten Produkte und/oder Leistungen bestellt.

„AVB“ diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

„Vertrag“ der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer, der auf eine der folgenden Weisen zustande kommt: (a) durch eine Bestellung von Produkten/Leistungen seitens des Käufers (ob mit vorangegangenem Angebot oder ohne) oder einer Annahme seitens des Lieferanten (z.B. durch eine Auftragsbestätigung), oder (b) durch eine sonstige Vereinbarung zwischen Käufer und Lieferant über vom Lieferant zu liefernde Produkte und/oder zu erbringende Leistungen, welche sich auf diese AVB bezieht; ein solcher Vertrag unterliegt in jedem Fall diesen AVB.

„Produkte“ Waren, die der Lieferant dem Käufer aufgrund eines Vertrags zu liefern hat, einschließlich etwaiger Software.

„Angebot“ das vom Lieferanten übermittelte Dokument, in dem Produkte und/oder Leistungen beschrieben werden, die dem Käufer unter Geltung dieser AVB unverbindlich angeboten werden.

„Leistungen“ sind alle werkvertraglichen oder dienstvertraglichen Leistungen, zu deren Erbringung der Lieferant durch einen Vertrag gegenüber dem Käufer verpflichtet ist.

„Lieferant“ ist die SISGEO GERMANY GmbH mit Registersitz: Arndtstrasse 34-36, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland.

2. VERTRAGSGRUNDLAGE

DIESE AVB HABEN VORRANG VOR ALLEN EINKAUFSBEDINGUNGEN ODER SONSTIGEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, DIE IN DER BESTELLUNG ODER SONSTIGEN DOKUMENTEN DES KÄUFERS ENTHALTEN SIND ODER DARIN EINBEZOGEN WERDEN.

2.1 Zusätzliche oder von diesen AVB abweichende Einkaufsbedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen in der Bestellung oder in sonstiger Kommunikation des Käufers werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, der Lieferant hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Entgegennahme der vom Lieferanten gelieferten Produkte durch den Käufer, die Annahme der vom Lieferanten erbrachten Leistungen durch den Käufer oder die Bezahlung der im Rahmen dieses Vertrages gestellten Rechnungen durch den Käufer gelten als schlüssige Annahme der vorliegenden AVB. Das Versäumnis des Lieferanten, einer in der Bestellung oder in sonstiger Kommunikation des Käufers enthaltenen Bestimmung zu widersprechen, kann weder als Verzicht auf diese AVB noch als Annahme dieser Bestimmungen ausgelegt werden.

2.2 Jede kundenspezifische Anpassung von Produkten, bei der die handelsüblichen Standardprodukte des Lieferanten auf Wunsch oder Anweisung des Käufers in irgendeiner Weise verändert werden, bedarf der Vereinbarung gesonderter Preise und kann zusätzlichen Vertragsbedingungen unterliegen.

3. ANGEBOT

    Die in den Angeboten des Lieferanten genannten Preise und Spezifikationen dienen nur zur Information und sind für den Lieferanten erst dann verbindlich, wenn alle technischen Anforderungen vereinbart wurden und der Lieferant die Bestellung des Käufers angenommen hat. Genaueres zu Lieferterminen ist in Ziffer 6.3 geregelt.

    4. BESTELLUNG

      Mit der Übermittlung einer Bestellung an den Lieferanten erklärt sich der Käufer damit einverstanden, diesen AVB in ihrer Gesamtheit zu unterliegen. Eine Bestellung, unabhängig davon, ob sie als Antwort auf ein Angebot des Lieferanten eingereicht wurde oder nicht, ist für den Lieferanten erst dann verbindlich, wenn sie von ihm angenommen wird, beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung.

      5. PREISE UND STEUERN

        5.1 Die Preise für Produkte und Leistungen sind im Vertag festgelegt oder werden von den Parteien anderweitig schriftlich vereinbart (beispielsweise in einer Rahmenvereinbarung). Alle Preise für Produkte und Leistungen verstehen sich exklusive aller Steuern (beispielsweise Umsatz-, Mehrwert-, Nutzungs- oder Verbrauchssteuern) und Gebühren (beispielsweise Transportkosten, Transportversicherungen, Zölle und sonstige Gebühren für Ausfuhr und/oder Einfuhr). Diese Steuern und Gebühren werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt und sind von diesem entsprechend zu bezahlen, außer soweit diese von einer dem Lieferanten vorgelegten Steuerbefreiungsbescheinigung des Käufers umfasst sind.

        5.2 Wenn der Lieferant nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Käufers Leistungen erbringt, die nicht durch den Vertrag abgedeckt sind (z.B. die Übermittlung zusätzlicher Dokumente oder Zertifikate, die Verschiebung einer Lieferung von Produkten, die Aussetzung von Leistungen, usw.), kann der Lieferant dem Käufer alle externen Kosten und internen Aufwendungen in Rechnung stellen, die sich daraus ergeben.

        5.3 Wird der Vertrag in einer anderen Währung als dem Euro fakturiert, hat jede Partei das Recht, eine Anpassung des Vertragspreises gemäß dem zuletzt gültigen Wechselkurs zu verlangen.

        5.4 Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes vorgesehen, wobei Barzahlungen unter keinen Umständen vereinbart oder akzeptiert werden können.

        6. VERSAND UND LIEFERUNG

          6.1 Sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung der Produkte frachtfrei versichert an den im Vertrag angegebenen Lieferort (CIP im Sinne der Incoterms 2020), wobei der Lieferant nach eigenem Ermessen die Lieferung der Produkte beauftragen und dem Käufer die Kosten für Import-/Exportabfertigung, Verpackung, Transportversicherung und den Transport in Rechnung stellen kann.

          6.2 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, erbringt er vereinbarte oder sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen (insbesondere die Übermittlung notwendiger Informationen) nicht rechtzeitig oder sind diese fehlerhaft (insbesondere Angabe einer falschen Lieferadresse durch den Käufer) oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen (insbesondere wenn die Annahmestelle am Lieferort während der üblichen Geschäftszeiten geschlossen ist), so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. In diesen Fällen kann der Lieferant vom Käufer einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Nettoauftragswertes pro Kalenderwoche ab dem Liefertermin verlangen, jedoch maximal 10 % des Nettoauftragswertes bei endgültiger Nichtlieferung aus vorgenannten Gründen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten; die Pauschale ist dann auf diesen Schaden anzurechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferanten überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.

          6.3 Im Vertrag genannte Liefer-/Ausführungsfristen und sonstige Termine sind nicht als absolute Fixgeschäfte zu verstehen. Ein Verständnis als relatives Fixgeschäft bedarf einer ausdrücklichen dahingehenden Vereinbarung. Alle im Angebot angegebenen Termine für die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Leistungen sind so lange voraussichtlich und unverbindlich, bis sie vom Lieferanten ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Ohne eine solche ausdrückliche Bestätigung als verbindlich ist die Einhaltung dieser Termine keine Pflicht des Lieferanten und der Lieferant für Verzögerungen gleich aus welcher Ursache (einschließlich der in Ziffer 6.4 beschriebenen Verzögerungen) nicht verantwortlich.

          6.4 Der Lieferant ist nicht verantwortlich für Verzögerungen der Liefer-/Ausführungsfristen und sonstiger Termine aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat. Der Lieferant hat insbesondere Verzögerungen aus folgenden Gründen nicht zu vertreten: (a) Ereignisse höherer Gewalt gemäß Ziffer 17; (b) verzögerte oder verweigerte Exportgenehmigungen wie in Ziffer 21 beschrieben, vorausgesetzt der Lieferant hat rechtzeitig alle wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternommen, um solche Genehmigungen zu erhalten; (c) entgegenstehende Sanktionen oder Embargos; (d) verzögerte Zollabfertigung; (e) ausbleibende Selbstbelieferung des Lieferanten durch seine Zulieferer, vorausgesetzt, der Lieferant hat wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternommen, um beliefert zu werden; (f) aus den in Ziffer 6.2 genannten Gründen fehlgeschlagene Lieferungen; (g) Verzögerungen oder Mängel bei der Erbringung notwendiger Mitwirkungshandlungen seitens des Käufers, einschließlich der Ermöglichung von vereinbartem oder notwendigem Zugang zu Liegenschaften oder der Übermittlung vereinbarter oder notwendiger Informationen. Der Lieferant wird den Käufer über derartige Verzögerungen zeitnah informieren. Dauern solche Verzögerungen länger als neunzig (90) Tage, kann der betroffene Teil eines Vertrags von jeder Partei ohne zusätzliche Kosten und ohne Entschädigungsverpflichtung gegenüber der anderen Partei gekündigt werden.

          6.5 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Leistungen in Teillieferungen vorzunehmen und für jede Teillieferung eine separate Rechnung auszustellen. Wenn eine Teillieferung vorgesehen ist oder der Lieferant von seinem Recht auf Teillieferung Gebrauch macht oder wenn es aus irgendeinem Grund zu einer Verzögerung bei der Lieferung einer oder mehrerer Teillieferungen kommt, ist der Käufer nicht berechtigt, den Vertrag als Ganzes als rückgängig zu machen.

          6.6 Der Lieferant ist berechtigt, die Produkte vor dem angegebenen oder bestätigten Liefertermin zu liefern, sofern eine solche Vorablieferung für den Käufer wirtschaftlich zumutbar ist und er den Käufer in angemessener Weise im Voraus informiert.

          7. ÜBERGANG VON RISIKO UND EIGENTUM

            7.1 Die Gefahr von Beschädigung und Untergang der Produkte geht zu dem sich aus dem in Ziffer 6.1 genannten Incoterm ergebenden Zeitpunkt auf den Käufer über, sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Reklamationen wegen Verlust, Beschädigung oder Fehllieferung sind dem Frachtführer anzuzeigen und gegenüber dem Spediteur geltend zu machen. Zudem hat der Käufer den Lieferanten über jede äußerliche Beschädigung eines Pakets unverzüglich und über jede nach Öffnen eines Paketes feststellbare Beschädigung des Inhalts binnen eines Arbeitstages nach dem Lieferdatum zu informieren.

            7.2 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten vor. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten beglichen hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Produkte wieder in Besitz zu nehmen.

            7.3 Der Käufer ist vor Eigentumsübergang nur berechtigt, die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt in den in Ziffer 20 genannten Fällen. Darüber hinaus kann der Lieferant die Weiterveräußerungsberechtigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer widerrufen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten aus einem Vertrag verletzt (insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder gegen Compliance-Regelungen verstößt) oder wenn dem Lieferanten andere Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen lassen.

            7.4 Das Recht des Käufers, die gelieferten Produkte zu verarbeiten, unterliegt ebenfalls den in Ziffer 7.3 genannten Beschränkungen. Durch die Verarbeitung der Produkte erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganzen oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich zugunsten des Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten durch irgendwelche Umstände erlöschen, wird zwischen den Parteien bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an den aus der Verarbeitung der Produkte entstehenden Sachen auf den Lieferanten übergeht, der Lieferant diese Übereignung annimmt und der Käufer unentgeltlich Verwahrer dieser Sachen bleibt.

            7.5 Werden die Produkte, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehalten hat, mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Lieferant Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Miteigentumsanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte und dem Rechnungswert der übrigen Waren.

            7.6 Produkte, die der Lieferant unter Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 7.2 geliefert hat und Produkte, an denen der Lieferant gemäß Ziffer 7.4 und/oder Ziffer 7.5 Eigentum oder Miteigentum erwirbt, gelten als „Vorbehaltsprodukte“ im Sinne der nachfolgenden Absätze dieser Ziffer 7.

            7.7 Der Käufer tritt hiermit bereits jetzt die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an den Lieferanten ab. Zu diesen Forderungen gehören auch die Forderungen gegen die Bank, die im Rahmen der Weiterveräußerung ein Akkreditiv zugunsten des Käufers als Wiederverkäufer eröffnet oder bestätigt hat. Der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei den Vorbehaltsprodukten um eine verarbeitete Sache oder um einen vermischten Bestand, worin neben den vom Lieferanten gelieferten Produkten nur solche Waren enthalten sind, die entweder im Eigentum des Käufers stehen oder ihm von Dritter nur unter sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus der Weiterveräußerung der Sache an den Lieferanten ab. Im anderen Fall, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an den Lieferanten und an andere Zulieferer des Käufers, steht dem Lieferanten ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der betroffenen Produkte und der sonstigen verarbeiteten oder vermischten Waren.

            7.8 Soweit die Forderungen des Lieferanten insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtregungen und Vorbehalte zu mehr als 110 % besichert sind, ist ein etwaiger Überschuss der Forderungen bzw. oder der Vorbehaltsprodukte auf Verlangen des Käufers freizugeben, wobei die Auswahl der von einer solchen Freigabe erfassten Vorbehaltsprodukte im billigen Ermessen des Lieferanten liegt.

            7.9 Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung von Vorbehaltsprodukten einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt in den in Ziffer 20 genannten Fällen. Darüber hinaus kann der Lieferant die Einzugsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten aus einem Vertag verletzt (insbesondere bei Zahlungsverzug) oder wenn dem Lieferanten andere Vorfälle bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder der Fähigkeit des Käufers zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen entstehen lassen. Entfällt die Einzugsermächtigung oder wird sie durch den Lieferanten widerrufen, hat der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen hin unverzüglich die Schuldner der nach Ziffer 7.7 abgetretenen Forderungen zu benennen und dem Lieferanten alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übergeben.

            7.10 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsprodukte oder auf gemäß Ziffer 7.7 abgetretene Forderungen hat der Käufer den Dritten unverzüglich auf das Eigentum bzw. das Recht des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Rechtsverteidigung gegen solche Zugriffe Dritter trägt der Käufer.

            7.11 Verstößt der Käufer gegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten aus einem Vertrag (insbesondere bei Zahlungsverzug), so ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern des Lieferanten hin alle Vorbehaltsprodukte unverzüglich an diesen herauszugeben und alle Herausgabeansprüche gegen Dritte wegen der Vorbehaltsprodukte an den Lieferanten abzutreten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte oder in Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Dritte hinsichtlich der Vorbehaltsprodukte liegt keine Kündigung des und kein Rücktritt vom betroffenen Vertrag.

            7.12 In den in Ziffer 20 genannten Fällen hat der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen unverzüglich die Schuldner der nach Ziffer 7.7 abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie dem Lieferanten alle für die Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

            8. LEISTUNGEN

              8.1 Der Lieferant erbringt die Leistungen in Übereinstimmung mit diesen AVB und den Bestimmungen des jeweiligen Vertrags.

              8.2 Der Käufer wird dem Lieferanten auf dessen Aufforderung hin alle vereinbarten oder zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen, Zugänge und Materialien zur Verfügung stellen. Der Käufer ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller zur Verfügung gestellten Informationen und Materialien verantwortlich. Notwendige Zugänge sind zu gewähren.

              9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

                9.1 Jede Lieferung von Produkten kann nach billigem Ermessen des Lieferanten als separates Geschäft behandelt und entsprechend separat gegenüber dem Käufer abgerechnet werden. Für eigenstände Software-Produkte kann diese Rechnung bereits bei Zustandekommen des Vertrages gestellt werden. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Käufer Produkte, wenn diese vom Käufer abgenommen werden müssen (entweder nach Lieferung oder nach Installation durch oder im Auftrag des Lieferanten), die Rechnungen gemäß dem im Vertrag festgelegten Zahlungsplan stellen.

                9.2 Der Anspruch des Lieferanten auf Bezahlung wird durch eine nicht von ihm zu vertretende Verzögerung der Lieferung oder der Abnahme nicht beeinflusst, sodass der Käufer den vollen Betrag oder die gegebenenfalls vereinbarte Rate gemäß des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins (ohne Berücksichtigung der Verzögerung) zu bezahlen hat.

                9.3 Für Leistungen ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer am Tag des Inkrafttretens des betreffenden Vertrages eine Rechnung zu stellen, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart. Die Zahlungsbedingungen sind dreißig (30) Tage netto ab Rechnungsdatum für Produkte und Leistungen, sofern nicht anders vereinbart.

                9.4 Ohne die ausdrückliche schriftliche und vorherige Zustimmung des Lieferanten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Abnehmer Bürgschaften, Bankgarantien, Akkreditive, Sicherheiten oder andere Sicherungsmittel zu stellen. In jedem Fall kann der Lieferant dem Käufer alle Kosten in Rechnung stellen, die mit dem Abschluss, der Aufrechterhaltung oder anderweitig im Zusammenhang mit solchen Sicherungsmitteln anfallen.

                9.5 Alle im Rahmen eines Vertrages fälligen Beträge sind vom Käufer in voller Höhe zu bezahlen, ohne Abzug, Einbehalt, Aufrechnung oder eine sonstige Gegenforderung geltend zu machen, außer dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Zahlungen müssen direkt vom Käufer geleistet werden. Zahlungen durch Dritte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

                9.6 Werden dem Lieferanten Vorfälle bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder der Fähigkeit des Käufers zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen entstehen lassen, kann der Lieferant vom Käufer eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung oder die Leistung einer angemessenen Zahlungssicherheit verlangen. Die vertraglichen Leistungspflichten des Lieferanten sind dann bis zur vollständigen Leistung der Vorauszahlung bzw. Sicherheit ausgesetzt.

                9.7 Wenn der Käufer eine Zahlung bei Fälligkeit nicht leistet, ist der Lieferant berechtigt: (a) weitere Lieferungen von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen (oder Teilen davon) im Rahmen des betroffenen Vertrages oder jedes anderen Vertrages zwischen den Parteien auszusetzen oder zu stornieren, (b) vom Käufer Schadensersatz zu verlangen, und (c) Zinsen auf den unbezahlten Betrag in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

                9.8 Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant im Fall der Nichtzahlung einer fälligen Summe durch den Käufer, alle rechtlich erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergreifen kann, um diese Forderung einzutreiben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einschaltung von Rechtsanwälten und/oder Inkassodienstleistern. Alle Gebühren oder Kosten für diese Inkassobemühungen gehen zu Lasten des Käufers.

                10. PRODUKTE

                  Der Lieferant darf die Spezifikationen der Produkte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Teile, Komponenten und verwendete Materialien) ändern, sofern diese Änderungen die vereinbarten Spezifikationen der Produkte nicht beeinträchtigen.

                  11. EINBAUBEGLEITUNG, INSTALLATION UND WARTUNG DER PRODUKTE

                    11.1 Wenn der Vertrag die Einbaubegleitung, Installation der Produkte oder die Durchführung von Wartungsarbeiten vorsieht, setzt deren Durchführung voraus, dass der Käufer auf seine Kosten und in seiner Verantwortung die folgenden Mitwirkungsleistungen erbringt: (a) Bereitstellung einer sicheren und klimatisierten Lagerungsmöglichkeit vor Ort, so dass die Produkte und etwaig benötigte Werkzeuge des Lieferanten vor Diebstahl, Beschädigung oder Verschlechterung geschützt sind; während der Lagerzeit abhanden gekommene oder beschädigte Produkte/Werkzeuge sind auf Kosten des Käufers zu reparieren oder zu ersetzen; (b) rechtzeitige und hinreichende Ausführung und Fertigstellung aller notwendigen Vorbereitungsarbeiten in Übereinstimmung mit allen geltenden Sicherheits-, Elektro- und Bauvorschriften sowie mit den Anforderungen des Lieferanten; (c) Gewährung von ungehindertem und rechtzeitigem Zugang zur betreffenden Liegenschaft, damit der Lieferant zum vorgesehenen Zeitpunkt mit der Installation oder Wartung beginnen kann; falls der Käufer von dem mit diesen Arbeiten befassten Personal des Lieferanten eine besondere Schulung oder Zertifizierung verlangt oder der Käufer vor dem Betreten des Standorts des Käufers eine wie auch immer geartete Zugangsgebühr zahlen muss, kann der Lieferant dem Käufer alle damit verbundenen Kosten zusätzlich in Rechnung stellen; (d) Umsetzung aller notwendigen und vorteilhaften Maßnahmen, um das Personal und das Eigentum des Lieferanten auf der Liegenschaft des Käufers zu schützen, sowie Gewährleistung, dass die Liegenschaft den Gesundheits-, Umwelt- und Sicherheitsstandards des Lieferanten entspricht, wie sie in der entsprechenden Richtlinie des Lieferanten festgelegt sind, welche dem Käufer auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird; (e) Sicherstellung der Verfügbarkeit aller erforderlichen Personen und Ausrüstung, um die Produkte an ihrem endgültigen Standort zu platzieren oder die geplante Wartung durchzuführen; (f) Erwerb aller Genehmigungen, Lizenzen, Wegerechte usw.; und (g) Verfügbarkeit aller Visa oder sonstiger Genehmigungen, die für das Personal des Lieferanten und für die Ein- und Ausfuhr von Werkzeugen, Geräten und Materialien, die für die Installation oder Wartung erforderlich sind, benötigt werden.

                    11.2 Wird eine der vorgenannten Bestimmungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt oder muss der Lieferant seine Installation-/Wartungsarbeiten aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen unterbrechen oder verzögern, so verlängert sich die Fertigstellungsfrist entsprechend und alle sich daraus ergebenden Mehrkosten können dem Käufer zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

                    11.3 Der Lieferant übernimmt keine Haftung und bietet keine Gewähr für die Eignung der Räumlichkeiten oder der in diesen verfügbaren Infrastruktur-/Versorgungseinrichtungen für die Installation, Verwendung und/oder Lagerung der Produkte.

                    11.4 Grundlage für die Berechnung der Arbeitszeit sind die von den Mitarbeitern des Lieferanten gemachten Angaben. Der Lieferant kann eine schriftliche Bestätigung verlangen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

                    11.5 Der Käufer hat den Termin für die Ausführung der Arbeiten so festzulegen, dass sie vor Wochenenden (möglichst am Freitag, ggf. am Samstag) oder Feiertagen abgeschlossen werden können. Wenn sich die Arbeiten über ein Wochenende oder einen oder mehrere Feiertage erstrecken und an diesen Tagen keine Arbeit möglich oder notwendig ist, hat das Personal des Lieferanten das Recht, über das Wochenende nach Hause an ihren jeweiligen Wohnort zu fahren. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für aufeinanderfolgende Feiertage oder Feiertage, die an ein Wochenende angrenzen. Das Personal des Lieferanten ist angewiesen, die maximal zulässigen Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten nach den geltenden Arbeitszeitbestimmungen (in Deutschland und Österreich nach dem Arbeitszeitgesetz) strikt einzuhalten.

                    11.6 Ist eine Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig und nimmt der Käufer die Leistungen des Personals des Lieferanten über die allgemein zulässige Arbeitszeit hinaus in Anspruch, so hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten und ihm – in einer den Anforderungen der jeweils geltenden Vorschriften entsprechenden Form – die Einhaltung der Voraussetzungen für eine berechtigte Überschreitung der Höchstarbeitszeit sowie die Höhe der Überstunden zu bestätigen. Sonn- und Feiertagsarbeit darf nur in den in den jeweils geltenden Bestimmungen festgelegten Ausnahmefällen geleistet werden. Auch in diesen Fällen ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu informieren und eine entsprechende Bestätigung auszustellen.

                    11.7 Der Käufer hat alle nach den allgemeinen und besonderen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik sowie der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Personals des Lieferanten zu treffen.

                    12. EINGANGSINSPEKTION UND ABNAHME

                    12.1 Wenn der Vertrag weder eine Installation noch eine Abnahme vorsieht, hat der Käufer die Produkte unverzüglich nach der Lieferung unter Anwendung einer Methode zu prüfen, welche mindestens der neuesten Fassung der ISO 9001 entspricht, und dem Lieferanten alle insoweit festgestellten Mängel innerhalb eines Arbeitstages nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

                    12.2 Wenn der Vertrag keine Installation aber eine Abnahme der gelieferten Produkte vorsieht, hat der Käufer die vereinbarten Abnahmeprüfungen (oder, falls eine solche nicht vereinbart wurde, die vom Käufer nach billigem Ermessen für erforderlich gehaltenen Prüfungsumfang) durchzuführen und den Lieferanten unverzüglich nach Abschluss der Prüfung über festgestellte Mängel zu unterrichten. Erhält der Lieferant innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach der Lieferung keine solche Mitteilung, so gelten die Produkte als abgenommen. Erhält der Lieferant eine Mitteilung, die er nach seinem billigen Ermessen für unberechtigt hält, so teilt er dies dem Käufer mit, und die Produkte gelten als abgenommen, sobald er dem Käufer diese Information übermittelt hat. Erhält der Lieferant eine berechtigte Mitteilung, so hat er als einzige Abhilfemaßnahme die Mängel so schnell wie möglich zu beheben, und die betreffenden Teile der Abnahmeprüfung sind innerhalb einer angemessenen Frist gemäß den oben beschriebenen Verfahren zu wiederholen.

                    12.3 Sind sowohl die Installation der Produkte als auch deren Abnahme Bestandteil des Vertrages, so teilt der Lieferant dem Käufer mit, wann die installierten Produkte zur Abnahmeprüfung bereit sind, und lädt den Käufer innerhalb einer angemessenen Frist zur Teilnahme an der vereinbarten Abnahmeprüfung ein (oder, falls eine solche nicht vereinbart wurde, zu den Standardprüfungen des Lieferanten, mit denen die Übereinstimmung der Produkte und der Installation mit den vereinbarten Spezifikationen grundsätzlich nachgewiesen wird). Die Teilnahme des Käufers an der Abnahmeprüfung erfolgt auf seine alleinigen Kosten. Nimmt der Käufer nicht an der Abnahmeprüfung zu dem mitgeteilten Termin teil, beginnt der Lieferant mit den Prüfungen gemäß den Standardprüfverfahren des Lieferanten, wobei diese Prüfungen als in Anwesenheit des Käufers durchgeführt gelten. Mit dem Bestehen der jeweiligen Abnahmeprüfung gelten die betreffenden Produkte als abgenommen. Wird die Abnahmeprüfung zum mitgeteilten Termin aus Gründen verhindert, die in der Sphäre des Käufers liegen (einschließlich der Verweigerung des Zugangs), ohne dass der Käufer einen triftigen Grund geltend machen kann, welchen der Lieferant nach seinem billigen Ermessen für gerechtfertigt hält, so gilt die Abnahme mit der Meldung der Abnahmebereitschaft als erfolgt. Wird die Abnahmeprüfung berechtigterweise nicht bestanden oder als nicht bestanden behandelt, hat der Lieferant als einzige Abhilfemaßnahme die Mängel so schnell wie vernünftigerweise möglich zu beheben. Die betreffenden Teile der Abnahmeprüfung sind dann innerhalb einer angemessenen Frist gemäß den oben beschriebenen Verfahren zu wiederholen.

                    12.4 Unwesentliche Mängel oder Abweichungen, welche die betriebliche Nutzung der installierten Produkte nicht beeinträchtigen, berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Abnahme und sind keine Gründe zur Nichtvornahme oder Aussetzung der Abnahmeprüfung. Eine Pflicht des Lieferanten zur Beseitigung solcher Mängel bleibt hiervon unberührt.

                    12.5 Während der in Ziffer 13 bestimmten Gewährleistungsfrist hat der Käufer dem Lieferanten jeden versteckten Mangel unverzüglich nach dessen Entdeckung anzuzeigen.

                    13. GEWÄHRLEISTUNG

                      13.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitung) der Produkte gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den Regelungen dieser Ziffer 13 nichts anderes ergibt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus etwaigen gesondert abgegebenen Garantien.

                      13.2 Grundlage der Mängelhaftung des Lieferanten ist die über die Beschaffenheit und den Verwendungszweck der Produkte (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten Beschreibungen und Spezifikationen der Produkte welche im Vertrag festgelegt sind sowie vom Lieferanten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses öffentlich bekannt gemacht waren (insbesondere in Katalogen oder auf seinen Internetseiten). Die Beschreibungen und Spezifikationen im Vertrag haben Vorrang vor öffentlichen Erklärungen. Öffentliche Äußerungen des Lieferanten oder in seinem Namen (insbesondere in der Werbung oder auf Etiketten) haben Vorrang vor etwaigen Äußerungen Dritter. Liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne dieser Ziffer 13.2 nicht vor, bestimmt sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 434 Abs. 3 BGB).

                      13.3 Bei Produkten mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant eine Bereitstellung und ggf. Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 13.2 ergibt. Öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter sind für die Gewährleistung des Lieferanten insoweit unbeachtlich.

                      13.4 Die Gewährleistungsrechte (Gewährleistungsansprüche) des Käufers setzen die Erfüllung seiner Pflichten gemäß Ziffer12 voraus. Weiterhin haftet der Lieferant grundsätzlich nicht für Mängel, welcher der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).

                      13.5 Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Lieferant zunächst die Wahl, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Bei Rechtsmängeln hat der Lieferant die Wahl, dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen oder das Produkt so zu ändern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Ist die vom Lieferanten gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar, kann der Käufer sie ablehnen. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

                      13.6 Der Lieferant ist berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises durch den Käufer abhängig zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises wegen des Mangels zurückzubehalten.

                      13.7 Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der ursprünglich vereinbarte Lieferort des betreffenden Produkts. Kosten und Aufwendungen für die Gewährleistung von Produkten, die sich dadurch erhöhen, dass ein Produkt an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort transportiert wird, gehen zu Lasten des Käufers.

                      13.8 Der Käufer hat dem Lieferanten die zur Vornahme der Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfzwecken an den Lieferanten zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhaften Produkte auf Verlangen des Lieferanten hin nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch hat der Käufer nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation des mangelhaften Produkts noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation eines mangelfreien Produkts, wenn, wenn der Lieferant zu diesen Leistungen ursprünglich nicht verpflichtet war; Ansprüche des Käufers auf Erstattung entsprechender Kosten bleiben unberührt.

                      13.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, hat der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser AVB zu tragen bzw. zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist der Lieferant berechtigt, vom Käufer die durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

                      13.10 In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen und tatsächlich aufgewendeten Kosten zu verlangen. Von der Selbstvornahme ist der Lieferant unverzüglich, nach Möglichkeit vorab, zu benachrichtigen. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Lieferant berechtigt wäre, diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

                      13.11 Wenn eine vom Käufer zu setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel.

                      13.12 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§ 445c Satz 2, § 327 Abs. 5, § 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln der Produkte nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 14.

                      13.13 Für die Gewährleistungspflichten des Lieferanten gilt Ziffer 6.4 sinngemäß und auch insoweit handelt es ich weder um ein relatives noch um ein absolutes Fixgeschäft.

                      13.14 Sofern und soweit Leistungen als Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten abnahmefähigen Werkes im Sinne von § 631 BGB vereinbart sind, gelten für diese Ergebnisse die Gewährleistungsbestimmungen für Produkte. Für alle anderen Leistungen bestehen keine Gewährleistungspflichten.

                      13.15 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

                      13.16 Handelt es sich bei den Produkten um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere nach § 438 Abs. 1 Nr. 1, nach § 76 Abs. 3 und nach §§ 444, 445b BGB).

                      14. HAFTUNG

                        14.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt: (a) bei Vorsatz, einschließlich arglistig verschwiegener Mängel, (b) bei grober Fahrlässigkeit, (c) bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (d) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, und (e) sofern und soweit er eine Garantie übernommen hat.

                        14.2 Vorbehaltlich der Ziffer 14.1 haftet der Lieferant nur dann für leichte Fahrlässigkeit, wenn der Lieferant eine solche wesentliche Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Zweck dieses Vertrages gefährden würde und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In sonstigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nicht.

                        14.3 Haftet der Lieferant nach Ziffer 14.2 für leichte Fahrlässigkeit, so ist die Haftung auf und vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

                        14.4 In den in Ziffer 14.3 genannten Fällen bestimmt sich der Höchstbetrag der Haftung des Lieferanten wie folgt: Die Parteien gehen davon aus, dass der vorhersehbare und vertragstypische Schaden aus einem Vertrag 125% des jeweiligen Nettoauftragswertes nicht übersteigt. Die Haftung des Lieferanten ist daher in solchen Fällen summenmäßig auf 125% des jeweiligen Nettoauftragswertes begrenzt. Die vorstehende Haftungshöchstgrenze gilt nicht, wenn der Käufer bei der Bestellung, spätestens jedoch vor Beginn der Vertragsausführung, einen höheren Wert des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens (zumindest in Textform) angibt. Die Haftungshöchstgrenze ist dann der vom Käufer mitgeteilte Wert. Der Lieferant ist aber berechtigt, den betreffenden Vertag mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigungsanspruch für den Käufer zu kündigen, wenn der vom Käufer mitgeteilte Wert 250% des Nettoauftragswertes – höchstens aber sechs (6) Millionen Euro – übersteigt.

                        14.5 Die Haftungsregelungen in dieser Ziffer 14 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch oder zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, insbesondere durch seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

                        14.6 Für die Verpflichtung des Lieferanten, dem Käufer Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter zu leisten, ist Ziffer 16 maßgebend.

                        15. SOFTWARE

                          Dem Käufer werden keine Rechte an Computerprogrammen, Firmware, Programmierroutinen und begleitender Dokumentation, welche vom Lieferanten zur Verwendung mit den Produkten oder als eigenständige (Software-)Produkte geliefert werden, sowie an vom Käufer oder dem Endbenutzer erstellten Kopien davon (zusammen „Software“) übertragen. Nutzungsrechte an der Software werden dem Lieferanten nach den Bestimmungen des Allgemeinen Endbenutzer-Lizenzvertrags – der diesen AVB als Anhang beigefügt ist – eingeräumt, außer bei Herunterladen, Installieren und/oder Ausführen der Software wird die Geltung eines spezielleren Lizenzvertrags vereinbart.

                          16. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

                            16.1 Ungeachtet der Lieferung der Produkte und des Eigentumsübergangs an den Produkten sowie vorbehaltlich der Ziffern 15 und 16.3 hat keine Bestimmung dieser AVB oder eines Vertrages die Wirkung, dem Käufer Rechte an dem in den Produkten enthaltenen bzw. verkörperten geistigen Eigentum sowie an Werken (im Sinne der Ziffer 16.2) zu übertragen oder einzuräumen.

                            16.2 Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Eigentums-, Urheber- und geistigen Eigentumsrechte an allen Ergebnissen und Erkenntnissen, die vom Lieferanten im Rahmen oder im Verlauf der Erbringung von Leistungen geschaffen, produziert oder entwickelt werden (zusammen „Werke“), unabhängig davon, wo auf der Welt sie durchsetzbar sind, einschließlich aller Rechte an den Leistungen selbst und allen Dokumenten, Daten, Quellcodes, Zeichnungen, Artikeln, Skizzen, Plänen, Berichten, Erfindungen, Verbesserungen, Änderungen, Entdeckungen, Werkzeugen, Skripten und sonstigen Gegenständen, die sich darauf beziehen unmittelbar mit der Erstellung oder Erbringung in das alleinige und ausschließliche Eigentum des Lieferanten übergehen. Der Käufer erwirbt keine Rechte daran, es sei denn, dies ist ausdrücklich in diesen AVB oder in dem betreffenden Vertrag festgelegt.

                            16.3 Der Lieferant gewährt dem Käufer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung derjenigen Teile des Werkes, die für den Endbenutzer erforderlich sind, um die Produkte und/oder Leistungen bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Quellcode wird nicht zur Verfügung gestellt oder hinterlegt, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart. Im Fall der Hinterlegung kann der Lieferant dem Käufer alle damit verbundenen Kosten in Rechnung stellen.

                            16.4 Wird gegen den Käufer geltend gemacht, dass die Produkte oder Leistungen Patent-, Urheber- oder andere geistige Eigentumsrechte Dritter verletzen, die am Lieferort von der/den zuständigen Behörde(n) für geistiges Eigentum erteilt wurden oder gesetzlich gelten, so haftet der Lieferant dem Käufer gegenüber nur dann für Schadenersatz und Aufwendungen, wenn (a) dem Lieferant die volle Kontrolle über alle Verfahren oder Verhandlungen im Zusammenhang mit solchen Ansprüchen übertragen wird; (b) der Käufer kein Anerkenntnis abgibt und dem Lieferant jede zumutbare Unterstützung für die Zwecke solcher Verfahren oder Verhandlungen gewährt; (c) der Käufer ohne Zustimmung des Lieferanten solche Ansprüche weder erfüllt (außer es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor), noch bestätigt oder einen Vergleich schließt; (d) der Käufer nichts unternimmt, was eine Versicherungspolice oder einen Versicherungsschutz, die/den der Käufer im Zusammenhang mit einer solchen Rechtsverletzung abgeschlossen hat, beeinträchtigen würde oder könnte, und der Käufer sich nach besten Kräften bemüht, ihm hieraus zustehende Zahlungen zu erhalten; (e) der Käufer dem Lieferanten alle dem Käufer zustehenden Aufwendungs-/Schadensersatzansprüche gegen Dritte mitteilt (falls vorhanden), diese beitreibt und hieraus resultierenden Überschuss an den Lieferanten auskehrt; und (f) der Käufer auf Verlangen des Lieferanten angemessene Maßnahmen ergreift, um Verluste, Schäden, Kosten oder Aufwendungen, für welche der Lieferant dem Käufer gegenüber gemäß dieser Ziffer 16.4 haftet, zu mindern oder zu reduzieren, wobei derartige Maßnahmen (nach Wahl des Lieferanten) auch die Beendigung der Nutzung des Produkts oder der Leistungen sowie die Annahme von nicht rechtsverletzenden Ersatzprodukten oder -Leistungen durch den Lieferanten umfassen.

                            16.5 Es besteht keine Haftung des Lieferanten nach Ziffer 16.4, sofern die Rechtsverletzung auf Folgendes zurückzuführen ist: (a) Ergänzungen oder Änderungen an den betreffenden Produkten und/oder Leistungen, ohne dass der Lieferant diesen vorab schriftlich zugestimmt hat; (b) Informationen, die der Käufer dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, insbesondere Spezifikationen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommende sonstige Beschreibungen; (c) Ausführung von Arbeiten an Produkten oder Erbringung von Leistungen durch den Lieferanten in Übereinstimmung mit den in Ziffer 16.5.b genannten Information oder sonstigen Instruktionen des Käufers; (d) Kombination mit oder Hinzufügung von Gegenständen, die nicht vom Lieferanten hergestellt oder entwickelt wurden; und/oder (e) Verwendung von Produkten über den in der Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 13.2 festgelegten oder vom Lieferanten schriftlich genehmigten Umfang hinaus.

                            16.6 Außer in den in Ziffer 14 genannten Fällen legt diese Ziffer 16 die gesamte Haftung des Lieferanten und die gesamten Rechtsbehelfe des Käufers in Bezug auf eine behauptete Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter fest, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags ergeben. Diese Ziffer 16 unterliegt den in Ziffer 14 festgelegten Haftungsbeschränkungen.

                            16.7 Jegliche Nutzung der Gegenstände des geistigen Eigentums des Lieferanten durch den Käufer oder Dritte als Eingabedaten für Chatbots mit künstlicher Intelligenz (KI), andere KI-erzeugende Software oder Tools und programmierbare inhaltserzeugende Algorithmen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht gestattet.

                            17. NICHTVERFÜGBARKEIT DER PRODUKTE UND LEISTUNGEN (HÖHERE GEWALT)

                              17.1 Außer wenn in diesen AVB abweichend geregelt, wird der Lieferant von seinen Leistungspflichten unter einem Vertrag frei und haftet nicht für deren Nichterfüllung, soweit dies auf Ereignisse zurückzuführen ist, welche außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen und nicht von ihm verschuldet wurden, einschließlich folgender Ereignisse (unabhängig ob sie den Lieferanten selbst oder dessen Lieferkette betreffen): Krieg (ob erklärt oder nicht), kriegerische Handlungen, Invasionen, Handlungen fremder Feindmächte, militärischen Mobilmachungen, Bürgerkriegen, terroristischen Handlungen, Sabotageakte, Akten der Piraterie, höhere Gewalt, Naturkatastrophen (einschließlich ungewöhnlich schwerer Unwetter und Überschwemmungen), Epidemien und Pandemien (einschließlich durch das SARS-CoV-2-Virus und seine existierenden und künftigen Varianten verursachte) sowie damit zusammenhängender Lockdowns, hoheitliche Maßnahmen aller Art, Explosionen, Brände, Zerstörung von Ausrüstungsgegenständen, länger andauernder Ausfall von Infrastruktur (einschließlich Telekommunikations-, Transport-, Energie- und/oder Informationssysteme), Arbeitskampfmaßnahmen (einschließlich Boykott, Streik und Aussperrung). Die Befreiungswirkung tritt ein, sobald der Lieferant den Käufer mindestens in Textform über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung informiert hat (beispielsweise durch Mitteilung eines neuen Liefertermins). Der Lieferant wird alle wirtschaftlich zumutbaren und angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses zu überwinden bzw. so weit wie möglich zu begrenzen. Alle Liefer-/Ausführungsfristen und sonstige Termine für die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Leistungen werden automatisch für die Dauer des Ereignisses verlängert. Besteht die Verzögerung länger als neunzig (90) Tage, kann der betroffene Teil eines Vertrags von jeder Partei ohne zusätzliche Kosten und ohne Haftung gegenüber der anderen Partei gekündigt werden.

                              17.2 Wenn der Lieferant aufgrund der in Ziffer 17.1 genannten Ereignisse nicht über ausreichende Warenbestände verfügt, um alle seine Verpflichtungen zu erfüllen, kann er die verfügbaren Bestände nach eigenem Ermessen auf seine Kunden aufteilen.

                              18. VERTRAULICHKEIT

                                18.1 Die Parteien befolgen die Bestimmungen bestehender Geheimhaltungsvereinbarungen und halten sich an alle geltenden

                                Gesetze, Satzungen und Vorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

                                18.2 Die Parteien behandeln alle nicht-öffentlichen, unternehmenseigenen, geschäftsbezogenen Informationen vertraulicher Art, von welchen sie im Rahmen eines unter einem Vertrag oder diesen AVB durchgeführten Audits Kenntnis erlangen, als unter eine ihre Vertraulichkeitsvereinbarungen fallende vertrauliche Information. Besteht zwischen den Parteien keine Geheimhaltungsvereinbarung, vereinbaren die Parteien, vor einem Audit in gutem Glauben eine angemessene Geheimhaltungsvereinbarung auszuhandeln.

                                18.3 Der Käufer benachrichtigt den Lieferanten unverzüglich nach Bekanntwerden einer vermuteten oder tatsächlichen Datenschutzverletzung oder eines anderen Cybersicherheitsvorfalls, welcher Informationen und Daten des Lieferanten betrifft, indem er den Lieferanten unter germany@sisgeo.com kontaktiert.

                                19. STORNIERUNG, ÄNDERUNG UND KÜNDIGUNG

                                  19.1 Verträge, die sich auf die Lieferung von Produkten beziehen, können vom Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten (welche vom Lieferanten in seinem freien Ermessen erteilt oder verweigert werden kann), storniert, geändert (einschließlich Verschiebungen) oder ergänzt werden. Im Falle der Zustimmung des Lieferanten hat der Käufer den Lieferanten für alle Arbeits- und Materialkosten zu entschädigen, welche beim Lieferanten im Zusammenhang mit dem stornierten, geänderten (einschließlich Verschiebungen) oder ergänzten Vertrag entstehen sowie für alle daraus resultierenden Verluste, Schäden, Kosten, Gebühren und Auslagen ersetzen. Von vorstehender Ersatzpflicht umfasst ist die Erstattung der Differenz zwischen dem ermäßigten Preis und dem zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Listenpreis an den Lieferanten, wenn der Kauf einer bestimmten Menge von Produkten innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Voraussetzung für die Anwendung eines niedrigeren Preises pro Stück war und diese Menge nun nicht in dieser Zeiteinheit erreicht wird. Wird der Vertrag auf Wunsch des Käufers (und mit Zustimmung des Lieferanten) entsprechend geändert oder ergänzt, kann der Lieferant den Gesamt- und/oder Einzelpreis entsprechend anpassen. Verträge über Leistungen beginnen an dem im jeweiligen Vertrag angegebenen Anfangsdatum und gelten – vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung gemäß Ziffer 19 – für die im Vertrag festgelegte Erstlaufzeit und danach für jeden im Vertrag festgelegten Verlängerungszeitraum (soweit vorgesehen); anschließend geltend sie ohne zeitliche Begrenzung weiter, sofern sie nicht von einer der Parteien im Einklang mit dieser Ziffer 19 gekündigt werden.

                                  19.2 Jede Partei kann einen Teil eines Vertrages über die Erbringung von Leistungen mit einer Frist von sechzig (60) Tagen gegenüber der anderen Partei ordentlich und ohne Angabe von Gründen kündigen. Ist eine längere Laufzeit eines Vertrages über die Erbringung von Leistungen Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines niedrigeren Preises, so behält sich der Lieferant das Recht vor, dem Käufer für die vorzeitige Kündigung aus Kulanzgründen eine angemessene Entschädigung in Rechnung zu stellen, welche auf der Grundlage des Preises berechnet wird, der bei einer Laufzeit des Vertrages ab dem Datum des Vertragsbeginns bis zum Datum der Kündigung anwendbar gewesen wäre.

                                  19.3 Jede Partei kann Teile eines Vertrages über die Erbringung von Leistungen aus wichtigem Grund jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei fristlos kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Verletzung des Vertrages über Leistungen begeht, wenn diese Verletzung nicht abgestellt werden kann oder nicht binnen angemessener Frist abgestellt wird.

                                  19.4 Der Lieferant kann Teile von Verträgen, die sich auf die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Leistungen beziehen, jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer kündigen, wenn (a) der Käufer gegen den Kodex der Unternehmensethik verstößt, der sowohl unter https://www.spectris.com/sustainability-at-our-core/ethical-business/ abrufbar ist als auch dem Käufer auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird, und/oder (b) der Käufer oder seine Mehrheitsaktionäre oder sein/e wirtschaftlicher/n Eigentümer Gegenstand von Sanktionen oder Embargos wird, und/oder (c) der Käufer in einem (Gerichts-)Verfahren involviert ist, das sich nachteilig auf den Ruf des Lieferanten auswirken könnte.

                                  19.5 Bei Beendigung oder Ablauf eines Vertrages über die Erbringung von Leistungen sind Unterlagen, Informationen und Gegenstände einer Partei, welches sich zu diesem Zeitpunkt in Besitz, Gewahrsam oder unter Kontrolle der anderen Partei befindet, an diese herauszugeben. Dies gilt nicht, wenn, soweit und solange diese (a) für die Ausübung bzw. Erfüllung fortbestehenden Rechte oder Pflichten aus dem betreffenden Vertrag benötigt werden, (b) zum Nachweis ordnungsgemäßer Leistungserbringung aus dem Vertrag erforderlich sind, und/oder (c) gesetzlichen, behördlichen oder aufsichtsrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.

                                  20. INSOLVENZ DES KÄUFERS

                                    Der Lieferant kann – unbeschadet anderer im zustehender Rechte oder Rechtsbehelfe – in folgenden Fällen jeden Vertrag als widerrufen betrachten und/oder jede weitere Lieferung von Produkten und/oder Leistungen zurückhalten, ohne dem Käufer gegenüber zu haften: (a) wenn Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – oder eine vergleichbare Lage nach anwendbaren ausländischem Recht – beim Käufer vorliegt, (b) wenn ein Sachwalter oder Insolvenzverwalter – oder eine vergleichbare Person nach anwendbaren ausländischem Recht – über das Vermögen des Käufers bestellt wird, (c) wenn ein Beschluss über die Auflösung oder Liquidation des Käufers (außer zum Zweck einer solventen Verschmelzung oder Umstrukturierung) gefasst wird, oder (d) wenn der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht. Wenn Produkte geliefert und/oder Leistungen erbracht, aber noch nicht bezahlt worden sind, werden die entsprechenden Preise bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen (ungeachtet früherer gegenteiliger Vereinbarungen oder Absprachen) sofort fällig und zahlbar.

                                    21. AUSFUHRKONTROLLE

                                      21.1 Dem Käufer ist bekannt, dass in den Fällen, in denen die die Lieferung von Produkten oder Leistungen aus einem Vertrag hoheitlichen Handelsbeschränkungen und Exportkontrollvorschriften (einschließlich einzelstaatlichen außenwirtschaftsrechtlichen Gesetzen, Richtlinien und Verordnungen) unterliegt, sowohl die Erfüllung entsprechender Verpflichtungen aus dem Vertrag durch den Lieferanten als auch die Nutzung bzw. der Export von gelieferten Produkte durch den Käufer von der Erteilung aller entsprechend erforderlichen Genehmigungen bzw. Lizenzen durch hoheitliche Stellen abhängig ist. Der Käufer stellt alle Informationen und Unterlagen (einschließlich Endnutzererklärungen bzw. Endverbleibsdokumenten) zur Verfügung, die sich nicht im Besitz des Lieferanten befinden und die bei der Beantragung der erforderlichen außenwirtschaftlichen Genehmigungen oder Lizenzen für Lieferungen an den Käufer verwendet werden können. Der Lieferant ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer zur Lieferung von Produkten oder Leistungen entbunden, soweit Anträge auf Genehmigungen oder Lizenzen für diese von einer zuständigen hoheitlichen Stelle abgelehnt werden oder wenn entgegenstehende Sanktionen und Embargos verhängt werden.

                                      21.2 Ohne Einholung aller erforderlichen Genehmigungen darf der Käufer– weder direkt noch indirekt – Produkte (einschließlich deren Komponenten und Software) oder sonstige gelieferte Technologie des Lieferanten verkaufen, verleihen, vermieten oder auf andere Weise Zugang zu dieser verschaffen, wenn dies geschieht: (a) zu Gunsten einer Person, Einrichtung oder Institution, von der bekannt ist, dass sie ihren Hauptsitz in einer Sanktionen unterworfenen Region hat, oder sich unter Kontrolle einer solchen Person, Einrichtung oder Institution befindet, oder (b) zu Gunsten einer auf einer Sanktionsliste geführten natürliche oder juristische Person, oder (c) für eine Anwendung oder Endverwendung, welche durch geltende Gesetze eingeschränkt ist.

                                      21.3 Der Lieferant hat das Recht, nach pflichtgemäßem Ermessen die Erfüllung eines Vertrages auszusetzen oder diesen zu kündigen, wenn: (a) der Leistungspflicht entgegenstehende Sanktionen oder Embargos verhängt werden; (b) der Käufer eine sanktionierte Person unter anwendbarem Recht wird; oder (c) ein unter Ziffer 21.1 beschriebener Fall vorliegt.

                                      22. DATENSCHUTZ

                                        22.1 Der Käufer verpflichtet sich, im Rahmen aller Verträge die Datenschutzgrundverordnung (EU-Verordnung Nr. 2016/679, „DSGVO“), die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (EU-Richtlinie Nr. 2002/58/EG) und alle sonstigen anwendbaren Gesetze in allen betroffenen Rechtsordnungen in Bezug auf die Verarbeitung oder den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.

                                        22.2 Die Parteien gehen davon aus, dass im Rahmen eines jeden Vertrages eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch jede Partei ausschließlich zu eigenen Zwecken und durch sich selbst erfolgt. Sollte eine Partei vermuten, dass entweder ihre Aktivitäten oder die Aktivitäten der anderen Partei im Rahmen eines Vertrages eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO darstellt, oder sollte eine zuständige Aufsichtsbehörde oder ein Gericht dies feststellen, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung ab, welche die Anforderungen von Art. 28 GDPR erfüllt. In Ermangelung einer solchen gesonderten Vereinbarung gelten die Bestimmungen des Anhangs des „Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 “ für diese Beziehung. 22.3 Der Käufer hat dem Lieferanten alle Schäden zu ersetzen, die dem Lieferanten entstehen oder für die er haftbar gemacht wird, weil der Käufer oder seine Gehilfen gegen diese Ziffer 22 verstoßen.

                                        23. ENTSORGUNG

                                          23.1 Der Lieferant oder seine Bevollmächtigten wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die gelieferten Produkte nach Beendigung der Nutzung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.

                                          23.2 Der Käufer darf die gelieferten Produkte oder Teile davon, die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz ausschließlich zur gewerblichen Nutzung eingestuft sind, in keinem Fall an private Dritte weitergeben.

                                          23.3 Der Käufer sichert zu, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz in vollem Umfang nachkommen wird.

                                          24. ALLGEMEINES

                                            24.1 Diese AVB und jeder Vertrag unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Normen sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Die Parteien vereinbaren, bei Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen AVB oder einem Vertrag zunächst zu versuchen, durch gütliche Verhandlung eine Einigung zu erzielen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Lüneburg, Deutschland.

                                            24.2 Die Nichtausübung oder Nichtdurchsetzung von Rechten durch den Lieferanten gilt nicht als Verzicht auf ein solches Recht.

                                            24.3 Die Unwirksamkeit einzelner AVB berührt nicht den Rest des Vertrages, der in vollem Umfang in Kraft bleibt.

                                            24.4 Der Käufer darf seine Rechte und Pflichten ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder ganz noch teilweise abtreten, übertragen oder anderweitig veräußern.

                                            24.5 Änderungen und sonstige Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch die Parteien; Ziffer 5.2 bleibt unberührt.

                                            24.6 Alle Mitteilungen gemäß diesen AVB sind an die im Angebot oder im Vertrag angegebene Anschrift der anderen Partei zu richten. Eine Mitteilung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie schriftlich oder in Textform erfolgt. Mitteilungen gelten als zugestellt (a) am nächsten Werktag nach der Zustellung, wenn sie per E-Mail oder Fax gesendet werden, und (b) am Tag des Eingangs, wenn sie per Expresskurier oder per Einschreiben gesendet werden.